Was § 177 StGB im Einzelnen erfasst
Der Grundtatbestand in Absatz 1 stellt sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person unter Strafe. Seit der Reform von 2016 kommt es nicht mehr auf Gewalt oder Drohung an, entscheidend ist der entgegenstehende Wille. Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis fünf Jahren.
Kommt Gewalt, eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage hinzu, greift die sexuelle Nötigung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.
Als besonders schwerer Fall nennt das Gesetz die Vergewaltigung, also den Beischlaf oder ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlungen. Dann liegt die Strafe nicht unter zwei Jahren, bei weiteren Qualifikationen wie dem Mitführen einer Waffe deutlich höher.
