Tatbestand & Strafbarkeit
Das Vermögensstrafrecht umfasst die Straftaten, die sich gegen das Eigentum und das Vermögen anderer richten. Zu den bekanntesten Delikten gehört der Diebstahl nach § 242 StGB, also die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, etwa beim Einbruch in einen umschlossenen Raum, kommt die Strafschärfung des § 243 StGB in Betracht. Eignet sich jemand eine Sache zu, die sich bereits in seinem Besitz befindet, kann eine Unterschlagung nach § 246 StGB vorliegen.
Bei der Anwendung von Gewalt oder Drohung gegen Personen unterscheidet das Gesetz weitere Tatbestände. Der Raub nach § 249 StGB verbindet die Wegnahme mit dem Einsatz von Gewalt oder Drohung. Eng damit verwandt sind die Erpressung nach § 253 StGB und die räuberische Erpressung nach § 255 StGB, bei der das Opfer durch Gewalt oder Drohung zu einer vermögensschädigenden Handlung genötigt wird. Diese Delikte greifen tief in die persönliche Freiheit und Unversehrtheit ein.
Zu den weiteren wichtigen Vorschriften zählen der Betrug nach § 263 StGB, der Computerbetrug nach § 263a StGB, die Untreue nach § 266 StGB, die Hehlerei nach § 259 StGB sowie die Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Ob im Einzelfall eine Strafbarkeit besteht, hängt von den konkreten Tatsachen und vom Vorsatz ab. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für jede beschuldigte Person die Unschuldsvermutung.
