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Betäubungsmittelstrafrecht

Drogenbesitz in Berlin: Vorwurf nach dem BtMG

Ob Besitz, Erwerb oder Handel: Vorwürfe nach dem Betäubungsmittelgesetz können schwerwiegende Folgen haben, bis hin zum Verlust des Führerscheins. Je früher ich eingreife, desto eher lässt sich eine Einstellung oder eine Strafmilderung erreichen.

Einstellung früh prüfenSchutz des FührerscheinsDiskrete BeratungErfahrung mit BtMG-Verfahren

Welche Vorwürfe das BtMG erfasst

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt unter anderem Besitz, Erwerb, Anbau, Abgabe und Handel mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt vor allem von Art und Menge des Stoffes sowie vom konkreten Vorwurf ab.

Gerade die Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und Handel ist entscheidend und im Einzelfall oft umstritten. Hier setzt die Verteidigung an.

Cannabis: Was seit 2024 gilt

Mit dem Cannabisgesetz (KCanG) ist im Jahr 2024 der Besitz von Cannabis für Erwachsene in bestimmten Mengen erlaubt worden. Wer diese Grenzen überschreitet oder andere Betäubungsmittel besitzt, macht sich weiterhin strafbar.

Ob in Ihrem Fall noch eine erlaubte Menge vorliegt oder bereits eine Straftat im Raum steht, sollte anwaltlich geprüft werden.

Geringe Menge und Einstellung des Verfahrens

Bei einer geringen Menge zum Eigenbedarf kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, etwa nach § 31a BtMG oder § 153 StPO. Das setzt voraus, dass früh die richtigen Weichen gestellt werden.

Eine anwaltliche Vertretung lohnt sich deshalb auch bei vermeintlich kleinen Mengen, denn eine Einstellung erspart Ihnen ein Strafverfahren und mögliche Folgekosten.

Folgen für den Führerschein

Unabhängig vom Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an Ihrer Fahreignung prüfen. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Auch deshalb ist es wichtig, früh zu reagieren und nicht ohne Rücksprache auszusagen.

Eigenbedarf oder Handel: die entscheidende Weiche

Der Unterschied zwischen Besitz zum Eigenverbrauch und Handeltreiben entscheidet über die gesamte Größenordnung des Verfahrens. Beim Besitz nach § 29 BtMG ist eine Einstellung realistisch. Beim Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge sieht § 29a BtMG eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, und die Staatsanwaltschaft kann nicht einfach einstellen.

Die Ermittler schließen auf Handel oft nicht aus einem Geständnis, sondern aus Begleitumständen: portionierte Päckchen, eine Feinwaage, Bargeld in kleinen Scheinen, Chatnachrichten auf dem Handy. Keiner dieser Umstände beweist für sich genommen Handel, in der Summe tragen sie aber den Anfangsverdacht.

Genau hier setzt Verteidigung an. Ob es bei Besitz bleibt, hängt daran, wie diese Indizien eingeordnet werden, und das lässt sich nur nach Akteneinsicht beurteilen. Eine spontane Erklärung am Küchentisch verschiebt die Weiche dagegen häufig in die falsche Richtung.

Was das Verfahren bei Ihnen kostet, wenn Sie nichts tun

Ein Betäubungsmittelverfahren läuft auf zwei Schienen, und die zweite wird regelmäßig unterschätzt. Neben dem Strafverfahren informiert die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde. Deren Verfahren ist verwaltungsrechtlich und läuft unabhängig davon, ob das Strafverfahren eingestellt wird.

Bei sogenannten harten Drogen genügt nach der Fahrerlaubnis-Verordnung bereits der einmalige Konsum, um die Fahreignung in Frage zu stellen. Wer hier abwartet, hat den Führerschein oft verloren, bevor überhaupt über die Strafe entschieden ist. Für Cannabis gilt im Straßenverkehr seit August 2024 ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a StVG).

Dazu kommen Nebenfolgen, die im Alltag schwerer wiegen als eine Geldstrafe: ein Eintrag im Führungszeugnis, Probleme bei Verbeamtung oder Aufenthaltstitel, Ärger mit dem Arbeitgeber. Welche dieser Folgen im konkreten Fall drohen, sollte von Anfang an mitgedacht werden, nicht erst nach dem Strafbefehl.

Rechtsanwalt Christian Kopitzsch, Strafverteidiger in Berlin

Geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Strafverteidiger in Berlin, im Notfall rund um die Uhr erreichbar.

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FAQ

Häufige Fragen zum Vorwurf des Drogenbesitzes

Wie viel Cannabis darf ich seit dem Konsumcannabisgesetz besitzen?

Volljährige dürfen seit dem 1. April 2024 bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenverbrauch mit sich führen und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz aufbewahren. Wer darüber liegt, macht sich nach § 34 KCanG strafbar. Für alle anderen Substanzen gilt weiterhin das Betäubungsmittelgesetz.

Was bedeutet nicht geringe Menge?

Ein juristischer Grenzwert, der sich nach dem Wirkstoffgehalt richtet, nicht nach dem Bruttogewicht. Wird er überschritten, greift § 29a BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Deshalb ist das Untersuchungsergebnis zum Wirkstoffgehalt eines der wichtigsten Dokumente in der Akte und sollte immer geprüft werden.

Wird mein Verfahren wegen Eigenbedarfs eingestellt?

Möglich ist es. § 31a BtMG erlaubt es der Staatsanwaltschaft, bei geringer Menge zum Eigenverbrauch von der Verfolgung abzusehen, dazu kommen die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO. Ob eingestellt wird, hängt von Menge, Substanz, Vorbelastung und davon ab, wie der Fall gegenüber der Staatsanwaltschaft dargestellt wird.

Woran erkennt die Staatsanwaltschaft angeblichen Handel?

An Begleitumständen: portionierten Verpackungseinheiten, Feinwaage, Bargeld, Chatverläufen. Diese Indizien tragen den Verdacht, beweisen ihn aber nicht. Ob daraus Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 BtMG wird oder es bei Besitz bleibt, entscheidet sich meist an der Auswertung des Handys und daran, was dazu vorgetragen wird.

Muss ich mein Handy entsperren?

Nein. Das Gerät kann beschlagnahmt werden, Sie müssen aber weder PIN noch Passwort herausgeben. Bei Betäubungsmittelverfahren ist die Chatauswertung häufig der Punkt, an dem aus einem Besitzvorwurf ein Handelsvorwurf wird. Eine freiwillige Entsperrung lässt sich nicht rückgängig machen.

Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?

Bei einer Einstellung nicht. Bei einer Verurteilung zu bis zu 90 Tagessätzen wird die Strafe zwar im Bundeszentralregister eingetragen, erscheint aber in der Regel nicht im einfachen Führungszeugnis, sofern keine weitere Eintragung vorliegt. Genau deshalb ist die Höhe der Tagessätze oft wichtiger als der Betrag.

Ist Drogenbesitz in Berlin strafbar?

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist nach dem BtMG grundsätzlich strafbar. Für Cannabis gelten seit 2024 unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen.

Was ist eine geringe Menge?

Das hängt vom Stoff und vom Einzelfall ab. Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf ist eine Einstellung des Verfahrens möglich.

Verliere ich meinen Führerschein?

Das kann unabhängig vom Strafverfahren drohen. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung gegebenenfalls gesondert.

Soll ich der Polizei etwas sagen?

Nein. Machen Sie keine Angaben zur Sache und sprechen Sie zuerst mit einem Anwalt.

Lohnt sich ein Anwalt schon bei geringer Menge?

Ja. Gerade dann lassen sich oft eine Einstellung erreichen und Folgen für den Führerschein abwenden.

Vorwurf nach dem BtMG? Lassen Sie sich früh beraten.

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