Tatbestand & Strafbarkeit
Das Strafrecht regelt, welches Verhalten der Staat mit Strafe bedroht und unter welchen Voraussetzungen eine Person dafür zur Verantwortung gezogen werden kann. Strafbar ist grundsätzlich nur, wer rechtswidrig und schuldhaft einen gesetzlich bestimmten Straftatbestand verwirklicht. Maßgeblich sind dabei das Strafgesetzbuch und zahlreiche Nebengesetze. Erst wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, in der Regel auch Vorsatz vorliegt und keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wie Notwehr eingreifen, kommt eine Bestrafung überhaupt in Betracht.
Wer einer Straftat verdächtigt wird, ist Beschuldigter und steht von Anfang an unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Niemand muss sich selbst belasten. Aus dem Schweigerecht nach § 136 StPO folgt, dass Beschuldigte keine Angaben zur Sache machen müssen und das Schweigen ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden darf. Vor einer Vernehmung ist über dieses Recht und über das Recht auf einen Verteidiger zu belehren.
Eine zentrale Rolle spielt die Akteneinsicht. Erst der Verteidiger kann nach § 147 StPO die Ermittlungsakte einsehen und so erkennen, welche Beweise tatsächlich vorliegen. In schwerwiegenden Fällen kann gegen Beschuldigte Untersuchungshaft nach den §§ 112 ff. StPO angeordnet werden, etwa bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Auch dann gilt die Unschuldsvermutung fort, weshalb gerade hier eine frühe anwaltliche Begleitung wichtig ist.
