Was muss in einem Durchsuchungsbeschluss stehen?
Der Tatvorwurf, die zu durchsuchenden Räume und die gesuchten Beweismittel. Ein Beschluss, der pauschal von Beweismitteln spricht, ohne den Vorwurf zu konkretisieren, genügt den Anforderungen oft nicht und lässt sich später angreifen. Lassen Sie sich den Beschluss deshalb aushändigen und heben Sie ihn auf.
Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?
Grundsätzlich braucht es einen richterlichen Beschluss (§ 105 StPO). Ohne ihn ist eine Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug zulässig, also wenn das Einholen der richterlichen Anordnung den Erfolg gefährden würde. Diese Ausnahme wird in der Praxis häufig zu weit ausgelegt, und genau das ist ein Ansatzpunkt für die Verteidigung.
Muss ich mein Handy oder Passwörter herausgeben?
Das Gerät kann beschlagnahmt werden. Sie sind aber nicht verpflichtet, ein Passwort oder eine PIN herauszugeben, denn niemand muss aktiv an der eigenen Überführung mitwirken. Dass ein Gerät entsperrt wird, weil jemand darum bittet, ist kein Muss, und es lässt sich später nicht zurücknehmen.
Wie bekomme ich beschlagnahmte Sachen zurück?
Über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO). Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie der Beschlagnahme widersprochen haben. Bei Datenträgern lohnt sich der Antrag oft schon deshalb, weil die Auswertung Monate dauern kann und Sie das Gerät beruflich brauchen.
Werde ich als Unbeteiligter durchsucht?
Das kommt vor. Eine Durchsuchung bei jemandem, gegen den sich der Verdacht nicht richtet, ist nach § 103 StPO nur unter engeren Voraussetzungen zulässig als beim Verdächtigen selbst. Wenn Sie als Dritter betroffen sind, sollte genau geprüft werden, ob diese Voraussetzungen vorlagen.
Was passiert nach der Durchsuchung?
Die mitgenommenen Gegenstände werden ausgewertet, das Ermittlungsverfahren läuft weiter. Jetzt ist der Zeitpunkt für Akteneinsicht durch einen Verteidiger, denn erst aus der Akte ergibt sich, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Bis dahin sollten Sie zur Sache nichts sagen.
Muss ich die Polizei in meine Wohnung lassen?
Mit einem Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr im Verzug ja. Leisten Sie keinen Widerstand, müssen aber auch nicht aktiv mitwirken.
Darf ich während der Durchsuchung schweigen?
Ja. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Nutzen Sie dieses Recht.
Muss ich etwas unterschreiben?
Nein. Unterschreiben Sie keine Protokolle oder Erklärungen ohne anwaltliche Rücksprache.
Kann ich einen Anwalt rufen?
Ja, jederzeit und sofort. Rufen Sie mich an, ich begleite die Durchsuchung.
Was passiert mit beschlagnahmten Gegenständen?
Sie können der Beschlagnahme widersprechen und ein Verzeichnis verlangen. Die Rechtmäßigkeit prüfe ich anschließend.