24 Stunden erreichbar Detmolder Straße 2, 10715 Berlin mail@cko-strafrecht.de Strafrecht & Verkehrsrecht 0176 21501516

Polizei vor der Tür?

Hausdurchsuchung: Ihre Rechte und das richtige Verhalten

Steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür, zählt jede Minute. Bleiben Sie ruhig, leisten Sie keinen Widerstand, sagen Sie nichts zur Sache und rufen Sie sofort einen Anwalt an.

24 Stunden SoforthilfeBerlin und UmlandSchutz Ihrer RechteDiskrete Begleitung

Im Ernstfall richtig handeln

Was Sie jetzt tun sollten

  1. 01

    Beschluss zeigen lassen

    Verlangen Sie den schriftlichen Durchsuchungsbeschluss und lesen Sie, was gesucht wird.

  2. 02

    Schweigen, nichts unterschreiben

    Machen Sie keine Angaben zur Sache und unterschreiben Sie nichts. Widersprechen Sie der Beschlagnahme.

  3. 03

    Sofort anrufen

    Kontaktieren Sie mich umgehend, damit ich die Durchsuchung begleiten und Ihre Rechte sichern kann.

Was bei einer Hausdurchsuchung erlaubt ist

Eine Durchsuchung Ihrer Wohnung setzt grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss voraus. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Polizei oder Staatsanwaltschaft ausnahmsweise auch ohne Beschluss handeln.

Der Beschluss legt fest, was und wo gesucht werden darf. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und merken Sie sich, welcher Tatvorwurf genannt wird.

Ihre Rechte während der Durchsuchung

Sie haben das Recht zu schweigen und müssen an der Suche nicht aktiv mitwirken. Leisten Sie aber keinen körperlichen Widerstand. Sie dürfen jederzeit einen Anwalt hinzuziehen und sollten das auch tun.

Werden Gegenstände mitgenommen, können Sie der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechen. Bestehen Sie auf einem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände.

Nach der Durchsuchung

Nach der Durchsuchung beantrage ich Akteneinsicht und prüfe, ob die Maßnahme rechtmäßig war. Gegen eine rechtswidrige Durchsuchung oder Beschlagnahme kann vorgegangen werden.

Wichtig ist, dass Sie auch nach der Durchsuchung keine Angaben ohne anwaltliche Rücksprache machen.

Der Durchsuchungsbeschluss: was darin stehen muss

Die Wohnung ist nach Artikel 13 des Grundgesetzes unverletzlich. Eine Durchsuchung ist deshalb nur zulässig, wenn ein Richter sie angeordnet hat, oder bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 105 StPO).

Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und lesen Sie ihn, bevor Sie irgendetwas tun. Darin muss stehen, welcher Tatvorwurf zugrunde liegt, welche Räume durchsucht werden dürfen und wonach gesucht wird. Ein Beschluss, der nur allgemein von Beweismitteln spricht, ist angreifbar.

Wichtig ist auch die Rolle: Wird bei Ihnen als Verdächtigem durchsucht (§ 102 StPO) oder als unbeteiligter Dritter (§ 103 StPO)? Die Voraussetzungen dafür sind unterschiedlich streng, und daraus ergeben sich später verschiedene Angriffspunkte.

Was Sie dürfen und was Sie besser lassen

Sie müssen die Durchsuchung dulden. Aktiv mitwirken müssen Sie nicht: Sie sind nicht verpflichtet, Verstecke zu zeigen, Passwörter herauszugeben oder Fragen zur Sache zu beantworten. Und Sie sollten es auch nicht tun, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben.

Widersprechen Sie der Durchsuchung und der Beschlagnahme ausdrücklich, auch wenn sie dadurch nicht verhindert wird. Der Widerspruch wird protokolliert und ist die Grundlage dafür, dass später ein Gericht die Rechtmäßigkeit überprüft (§ 98 Abs. 2 StPO). Ohne Widerspruch geht dieser Weg leichter verloren.

Findet die Durchsuchung ohne Richter oder Staatsanwalt statt, dürfen Sie verlangen, dass ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder hinzugezogen werden (§ 105 Abs. 2 StPO). Und Sie haben Anspruch auf ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO). Lassen Sie es sich aushändigen und prüfen Sie es, bevor Sie unterschreiben.

Rechtsanwalt Christian Kopitzsch, Strafverteidiger in Berlin

Geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Strafverteidiger in Berlin, im Notfall rund um die Uhr erreichbar.

Zur Kanzlei

FAQ

Häufige Fragen zur Hausdurchsuchung

Was muss in einem Durchsuchungsbeschluss stehen?

Der Tatvorwurf, die zu durchsuchenden Räume und die gesuchten Beweismittel. Ein Beschluss, der pauschal von Beweismitteln spricht, ohne den Vorwurf zu konkretisieren, genügt den Anforderungen oft nicht und lässt sich später angreifen. Lassen Sie sich den Beschluss deshalb aushändigen und heben Sie ihn auf.

Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?

Grundsätzlich braucht es einen richterlichen Beschluss (§ 105 StPO). Ohne ihn ist eine Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug zulässig, also wenn das Einholen der richterlichen Anordnung den Erfolg gefährden würde. Diese Ausnahme wird in der Praxis häufig zu weit ausgelegt, und genau das ist ein Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Muss ich mein Handy oder Passwörter herausgeben?

Das Gerät kann beschlagnahmt werden. Sie sind aber nicht verpflichtet, ein Passwort oder eine PIN herauszugeben, denn niemand muss aktiv an der eigenen Überführung mitwirken. Dass ein Gerät entsperrt wird, weil jemand darum bittet, ist kein Muss, und es lässt sich später nicht zurücknehmen.

Wie bekomme ich beschlagnahmte Sachen zurück?

Über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO). Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie der Beschlagnahme widersprochen haben. Bei Datenträgern lohnt sich der Antrag oft schon deshalb, weil die Auswertung Monate dauern kann und Sie das Gerät beruflich brauchen.

Werde ich als Unbeteiligter durchsucht?

Das kommt vor. Eine Durchsuchung bei jemandem, gegen den sich der Verdacht nicht richtet, ist nach § 103 StPO nur unter engeren Voraussetzungen zulässig als beim Verdächtigen selbst. Wenn Sie als Dritter betroffen sind, sollte genau geprüft werden, ob diese Voraussetzungen vorlagen.

Was passiert nach der Durchsuchung?

Die mitgenommenen Gegenstände werden ausgewertet, das Ermittlungsverfahren läuft weiter. Jetzt ist der Zeitpunkt für Akteneinsicht durch einen Verteidiger, denn erst aus der Akte ergibt sich, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Bis dahin sollten Sie zur Sache nichts sagen.

Muss ich die Polizei in meine Wohnung lassen?

Mit einem Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr im Verzug ja. Leisten Sie keinen Widerstand, müssen aber auch nicht aktiv mitwirken.

Darf ich während der Durchsuchung schweigen?

Ja. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Nutzen Sie dieses Recht.

Muss ich etwas unterschreiben?

Nein. Unterschreiben Sie keine Protokolle oder Erklärungen ohne anwaltliche Rücksprache.

Kann ich einen Anwalt rufen?

Ja, jederzeit und sofort. Rufen Sie mich an, ich begleite die Durchsuchung.

Was passiert mit beschlagnahmten Gegenständen?

Sie können der Beschlagnahme widersprechen und ein Verzeichnis verlangen. Die Rechtmäßigkeit prüfe ich anschließend.

Durchsuchung läuft oder steht bevor? Rufen Sie sofort an.

24 h NotrufKontakt
Website & KI-Sichtbarkeit von Clieni Media , Webdesign & SEO aus Berlin