Welcher Vorwurf steht konkret im Raum?
Sexualstrafrecht ist kein einheitlicher Vorwurf, und die Unterschiede entscheiden über alles Weitere. Der sexuelle Übergriff nach § 177 StGB reicht von der Berührung gegen den erkennbaren Willen bis zur Vergewaltigung. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor, bei einer Vergewaltigung als besonders schwerem Fall liegt die Strafe nicht unter zwei Jahren.
Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB erfasst körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise und ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Sie wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, was im Verfahren eine Rolle spielen kann.
Beim sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB handelt es sich seit 2021 um ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Eine Einstellung gegen Auflagen ist hier nicht möglich, die Verteidigung setzt deshalb noch früher an. Exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB sind dagegen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
Einen eigenen Bereich bilden Verfahren wegen kinder- und jugendpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB. Sie beginnen fast nie mit einer Anzeige, sondern mit einer Durchsuchung, häufig nach einem Hinweis eines Plattformbetreibers.
Die Gesetzesänderung vom 28. Juni 2024 bei § 184b StGB
Zum 28. Juni 2024 hat der Gesetzgeber die Mindeststrafen in § 184b StGB wieder abgesenkt. Für die Verbreitung liegt die Mindeststrafe seitdem bei sechs Monaten, für Besitz und Erwerb bei drei Monaten. Zuvor galt seit 2021 jeweils ein Jahr.
Das ist keine Kosmetik, sondern verändert das gesamte Verfahren. Aus einem Verbrechen wird wieder ein Vergehen. Damit kommen eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO und ein Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung wieder in Betracht, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Wichtig ist das besonders für Fälle am unteren Rand, etwa unverlangt zugesandte Dateien in Chatgruppen oder wenige Dateien ohne Weitergabe. Läuft Ihr Verfahren bereits länger, lohnt sich der Blick darauf, welche Fassung des Gesetzes anzuwenden ist.
Aussage gegen Aussage: worauf es wirklich ankommt
In vielen Verfahren gibt es keine Zeugen und keine Spuren, sondern zwei Darstellungen. Die Gerichte entscheiden solche Fälle nicht nach Sympathie, sondern anhand der Aussage selbst. Geprüft werden unter anderem der Detailreichtum, die Konstanz über mehrere Vernehmungen hinweg, Widersprüche und die Entstehungsgeschichte der Aussage.
Genau deshalb ist die erste polizeiliche Vernehmung der belastenden Person so wichtig. Wie wurde gefragt, wurde suggestiv nachgeholfen, wer war vorher eingebunden, welche Chats und Nachrichten gab es vor und nach dem angeblichen Geschehen? Diese Punkte finden sich in der Akte, nicht im Gespräch am Telefon.
In Zweifelsfällen kann ein aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Ob es beantragt werden sollte, ist eine taktische Entscheidung und hängt davon ab, was die Aktenlage hergibt.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Kontaktieren Sie die anzeigende Person nicht, weder direkt noch über Freunde oder Familie. Das ist der häufigste schwere Fehler. Es kann als Einwirkung auf Zeugen gewertet werden und begründet den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, also Untersuchungshaft.
Löschen Sie nichts. Chats, Fotos und Verläufe wirken belastend, entlasten aber oft gerade. Gelöschte Daten lassen sich forensisch meist rekonstruieren, und die Löschung selbst wird gegen Sie verwendet.
Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht, um das Missverständnis schnell aufzuklären. Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, was vorgeworfen wird und was die Ermittler bereits haben. Eine erste Erklärung lässt sich später nicht mehr zurücknehmen, sie wird stattdessen mit jeder weiteren Angabe verglichen.
Hausdurchsuchung und beschlagnahmte Geräte
Beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchung, werden regelmäßig Handy, Rechner und Speichermedien mitgenommen. Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber nicht daran mitwirken. Weder PIN noch Passwörter müssen Sie herausgeben, und Sie sollten es auch nicht tun.
Lassen Sie sich ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände geben und widersprechen Sie der Beschlagnahme. Der Widerspruch hält die Möglichkeit offen, die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Auswertung dauert oft Monate. Diese Zeit ist kein Leerlauf, sondern der Zeitraum, in dem sich die Verteidigung vorbereiten und mit der Staatsanwaltschaft über den weiteren Gang sprechen lässt.
Das Ziel: Erledigung im Ermittlungsverfahren
Der beste Ausgang ist ein Verfahren, das nie öffentlich wird. Deshalb liegt der Schwerpunkt meiner Arbeit im Ermittlungsverfahren: Akteneinsicht, Prüfung der Beweislage und, wo es trägt, eine begründete Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
Trägt der Vorwurf teilweise, kommen je nach Delikt eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO oder ein Strafbefehl in Betracht. Beides vermeidet eine öffentliche Hauptverhandlung.
Kommt es zur Anklage, entscheidet die Vorbereitung. Beweisanträge, die Befragung der belastenden Person und der Umgang mit Sachverständigen bestimmen den Ausgang, nicht das Schlusswort.
Diskretion ist Teil der Verteidigung
Post der Justiz geht auf Wunsch an meine Kanzleianschrift, nicht zu Ihnen nach Hause. Termine können außerhalb der üblichen Zeiten stattfinden, die Beratung ist auch per Video oder Telefon möglich.
In der Hauptverhandlung kann die Öffentlichkeit in Verfahren aus dem Bereich des Sexualstrafrechts ausgeschlossen werden. Das ist einer der Punkte, die früh mitgedacht gehören, ebenso wie der Umgang mit Arbeitgeber, Behörden oder Berufskammern.
Was Sie mir sagen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht. Das gilt ab dem ersten Anruf, auch wenn es danach nicht zu einem Mandat kommt.