Tatbestand & Strafbarkeit
Das Sexualstrafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung und besonders schutzbedürftige Personen. Es umfasst eine Reihe sehr unterschiedlicher Tatbestände. Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB erfasst körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise, durch die eine andere Person belästigt wird. Der sexuelle Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung sind in § 177 StGB geregelt und knüpfen daran an, dass eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird.
Besonders gravierend sind Vorwürfe nach § 176 StGB, der den sexuellen Missbrauch von Kindern unter Strafe stellt, sowie nach § 184b StGB, der die Verbreitung, den Besitz und den Erwerb kinderpornographischer Inhalte erfasst. Gerade im Bereich des § 184b StGB können bereits einzelne Dateien auf einem Gerät zu einem Ermittlungsverfahren führen, auch wenn die genauen Umstände des Zustandekommens noch nicht geklärt sind.
Sexualstrafverfahren gehören zu den sensibelsten und am stärksten stigmatisierenden Bereichen des Strafrechts. Schon der bloße Verdacht kann erhebliche Folgen für das persönliche und berufliche Umfeld haben. Umso wichtiger ist es, dass von Beginn an die Unschuldsvermutung gewahrt bleibt und nicht vorschnell von einem Tatnachweis ausgegangen wird, solange die Vorwürfe nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüft worden sind.
