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Vorladung erhalten?

Vorladung der Polizei: Was Sie jetzt tun sollten

Sie haben eine Vorladung der Polizei erhalten? Bewahren Sie Ruhe und sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Als Beschuldigter müssen Sie zu einer polizeilichen Vorladung nicht erscheinen und keine Angaben machen.

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Drei Schritte nach der Vorladung

  1. 01

    Schweigen

    Machen Sie keine Angaben zur Sache. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

  2. 02

    Termin prüfen lassen

    Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. Nehmen Sie den Termin nicht ungeprüft wahr.

  3. 03

    Anwalt einschalten

    Ich beantrage Akteneinsicht und kläre, was Ihnen vorgeworfen wird, bevor irgendetwas gesagt wird.

Was eine polizeiliche Vorladung bedeutet

Eine Vorladung ist die Aufforderung, zu einem Termin zu erscheinen, meist zur Vernehmung. Entscheidend ist, in welcher Rolle Sie geladen werden: als Beschuldigter oder als Zeuge.

Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen. Sie sind weder verpflichtet zu erscheinen noch zur Sache auszusagen. Anders kann es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sein, der Sie grundsätzlich folgen müssen, wobei auch dort Ihr Schweigerecht bestehen bleibt.

Warum Sie nicht ohne Anwalt aussagen sollten

Was bei der ersten Vernehmung gesagt wird, prägt das gesamte Verfahren. Aussagen lassen sich später kaum zurücknehmen und werden im Zweifel gegen Sie verwendet.

Deshalb gilt: zuerst Akteneinsicht, dann Strategie. Erst wenn ich weiß, was Ihnen konkret vorgeworfen wird, lässt sich sinnvoll entscheiden, ob und was gesagt wird.

Sonderfall: Vorladung als Zeuge

Werden Sie als Zeuge geladen, gelten andere Regeln. Bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht besteht in der Regel eine Erscheinenspflicht. Es können jedoch Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte greifen, etwa wenn Sie sich selbst belasten würden.

Ob und in welchem Umfang Sie aussagen müssen, sollte im Zweifel vorab anwaltlich geklärt werden.

Beschuldigter oder Zeuge: der Unterschied entscheidet alles

Auf der Ladung steht, in welcher Rolle Sie geladen sind. Dieser eine Satz bestimmt Ihre Rechte und Pflichten vollständig, und er wird häufig überlesen.

Als Beschuldigter gilt: keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen, und keine Pflicht, zur Sache auszusagen. Das Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden (§ 136 StPO). Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht müssen Sie dagegen erscheinen, das Schweigerecht bleibt aber bestehen.

Als Zeuge sind Sie zur Wahrheit verpflichtet, wenn Sie aussagen. Eine Erscheinenspflicht bei der Polizei besteht seit der Reform von 2017 dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Vernehmung angeordnet hat (§ 163 Abs. 3 StPO). Ob das der Fall ist, steht nicht immer deutlich in der Ladung.

Wenn aus dem Zeugen ein Beschuldigter wird

Das ist die Situation, vor der wir am häufigsten warnen. Wer als Zeuge geladen wird und im Verlauf der Vernehmung etwas sagt, das ihn selbst belastet, kann im selben Termin die Rolle wechseln. Aus der Zeugenaussage wird dann Beweismaterial gegen die eigene Person.

Deshalb gibt es zwei Schutzrechte, die viele nicht kennen. Angehörige des Beschuldigten dürfen die Aussage insgesamt verweigern (§ 52 StPO). Und jeder Zeuge darf einzelne Fragen unbeantwortet lassen, deren Beantwortung ihn selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO).

Wer unsicher ist, ob er wirklich nur Zeuge ist, sollte das vor dem Termin klären lassen und nicht erst im Vernehmungszimmer.

Warum Akteneinsicht vor jeder Aussage kommt

Bevor irgendetwas gesagt wird, muss klar sein, was in der Akte steht. Akteneinsicht bekommt in der Regel nur ein Verteidiger (§ 147 StPO), und das ist der eigentliche Grund, warum ein Anwalt vor und nicht nach der Vernehmung eingeschaltet werden sollte.

Aus der Akte ergibt sich, welcher Vorwurf konkret erhoben wird, worauf er sich stützt und wie belastbar die Beweislage ist. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist, und wenn ja, in welcher Form. Häufig ist eine schriftliche Stellungnahme des Verteidigers der bessere Weg als eine Vernehmung.

Rechtsanwalt Christian Kopitzsch, Strafverteidiger in Berlin

Geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Strafverteidiger in Berlin, im Notfall rund um die Uhr erreichbar.

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FAQ

Häufige Fragen zur polizeilichen Vorladung

Was bedeutet eine Vorladung als Beschuldigter?

Dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und die Polizei Sie dazu vernehmen möchte. Sie müssen dieser Ladung nicht folgen und nichts zur Sache sagen. Sinnvoll ist, den Termin nicht einfach verstreichen zu lassen, sondern über einen Verteidiger abzusagen und Akteneinsicht zu beantragen.

Muss ich als Zeuge bei der Polizei erscheinen?

Seit der Reform von 2017 besteht eine Erscheinenspflicht, wenn die Staatsanwaltschaft die polizeiliche Vernehmung angeordnet hat (§ 163 Abs. 3 StPO). Fehlt eine solche Anordnung, müssen Sie nicht erscheinen. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht besteht die Pflicht immer.

Kann ich als Zeuge die Aussage verweigern?

Teilweise. Angehörige des Beschuldigten dürfen die Aussage vollständig verweigern (§ 52 StPO). Jeder andere Zeuge darf einzelne Fragen unbeantwortet lassen, wenn die Antwort ihn selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO). Ansonsten gilt für den Zeugen eine Wahrheitspflicht.

Kann ich als Zeuge zum Beschuldigten werden?

Ja, und das passiert häufiger, als man denkt. Wenn sich im Lauf der Vernehmung ein Verdacht gegen Sie ergibt, wechselt die Rolle, und Ihre bisherigen Angaben bleiben verwertbar. Wer damit rechnet, sollte vor dem Termin klären lassen, in welcher Rolle er tatsächlich steht.

Bekomme ich Akteneinsicht?

Als Beschuldigter selbst in der Regel nicht, wohl aber Ihr Verteidiger (§ 147 StPO). Das ist der praktische Grund, einen Anwalt vor der Vernehmung einzuschalten und nicht danach: Ohne Kenntnis der Akte lässt sich nicht beurteilen, ob und was gesagt werden sollte.

Was kostet die erste Einschätzung?

Rufen Sie an, dann klären wir in wenigen Minuten, worum es geht und was der nächste Schritt kostet, bevor ein Mandat entsteht. Bei einer laufenden Frist oder einem nahen Vernehmungstermin ist Tempo wichtiger als alles andere.

Muss ich zur Vorladung der Polizei erscheinen?

Als Beschuldigter nicht. Eine polizeiliche Vorladung müssen Sie nicht wahrnehmen. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sieht das anders aus.

Muss ich bei der Polizei aussagen?

Nein. Sie haben das Recht zu schweigen. Sie müssen lediglich Angaben zur Person machen, nicht aber zur Sache.

Was passiert, wenn ich nicht hingehe?

Erscheinen Sie als Beschuldigter nicht zu einem rein polizeilichen Termin, hat das in der Regel keine unmittelbaren Folgen. Eine anwaltliche Prüfung ist trotzdem sinnvoll.

Gilt das auch, wenn ich als Zeuge geladen bin?

Nein. Als Zeuge können andere Pflichten gelten. Das sollten Sie vorab klären lassen.

Sollte ich vorher einen Anwalt einschalten?

Ja. Ich beantrage Akteneinsicht und stimme mit Ihnen ab, wie weiter vorzugehen ist, bevor Sie reagieren.

Vorladung erhalten? Sprechen Sie zuerst mit mir.

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