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Vorladung erhalten?

Vorladung der Polizei: Was Sie jetzt tun sollten

Sie haben eine Vorladung der Polizei erhalten? Bewahren Sie Ruhe und sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Als Beschuldigter müssen Sie zu einer polizeilichen Vorladung nicht erscheinen und keine Angaben machen.

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Sofort richtig handeln

Drei Schritte nach der Vorladung

  1. 01

    Schweigen

    Machen Sie keine Angaben zur Sache. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

  2. 02

    Termin prüfen lassen

    Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. Nehmen Sie den Termin nicht ungeprüft wahr.

  3. 03

    Anwalt einschalten

    Ich beantrage Akteneinsicht und kläre, was Ihnen vorgeworfen wird, bevor irgendetwas gesagt wird.

Was eine polizeiliche Vorladung bedeutet

Eine Vorladung ist die Aufforderung, zu einem Termin zu erscheinen, meist zur Vernehmung. Entscheidend ist, in welcher Rolle Sie geladen werden: als Beschuldigter oder als Zeuge.

Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen. Sie sind weder verpflichtet zu erscheinen noch zur Sache auszusagen. Anders kann es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sein, der Sie grundsätzlich folgen müssen, wobei auch dort Ihr Schweigerecht bestehen bleibt.

Warum Sie nicht ohne Anwalt aussagen sollten

Was bei der ersten Vernehmung gesagt wird, prägt das gesamte Verfahren. Aussagen lassen sich später kaum zurücknehmen und werden im Zweifel gegen Sie verwendet.

Deshalb gilt: zuerst Akteneinsicht, dann Strategie. Erst wenn ich weiß, was Ihnen konkret vorgeworfen wird, lässt sich sinnvoll entscheiden, ob und was gesagt wird.

Sonderfall: Vorladung als Zeuge

Werden Sie als Zeuge geladen, gelten andere Regeln. Bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht besteht in der Regel eine Erscheinenspflicht. Es können jedoch Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte greifen, etwa wenn Sie sich selbst belasten würden.

Ob und in welchem Umfang Sie aussagen müssen, sollte im Zweifel vorab anwaltlich geklärt werden.

FAQ

Häufige Fragen zur polizeilichen Vorladung

Muss ich zur Vorladung der Polizei erscheinen?

Als Beschuldigter nicht. Eine polizeiliche Vorladung müssen Sie nicht wahrnehmen. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sieht das anders aus.

Muss ich bei der Polizei aussagen?

Nein. Sie haben das Recht zu schweigen. Sie müssen lediglich Angaben zur Person machen, nicht aber zur Sache.

Was passiert, wenn ich nicht hingehe?

Erscheinen Sie als Beschuldigter nicht zu einem rein polizeilichen Termin, hat das in der Regel keine unmittelbaren Folgen. Eine anwaltliche Prüfung ist trotzdem sinnvoll.

Gilt das auch, wenn ich als Zeuge geladen bin?

Nein. Als Zeuge können andere Pflichten gelten. Das sollten Sie vorab klären lassen.

Sollte ich vorher einen Anwalt einschalten?

Ja. Ich beantrage Akteneinsicht und stimme mit Ihnen ab, wie weiter vorzugehen ist, bevor Sie reagieren.

Vorladung erhalten? Sprechen Sie zuerst mit mir.

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