Tatbestand & Anwendungsbereich
Das Jugendstrafrecht regelt, wie der Staat auf Straftaten junger Menschen reagiert. Maßgeblich ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es gilt für Jugendliche, also Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren, und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Heranwachsende angewendet werden, die zur Tatzeit 18 bis 20 Jahre alt waren. Kinder unter 14 Jahren sind nach deutschem Recht schuldunfähig und können strafrechtlich nicht belangt werden.
Welches Verhalten strafbar ist, ergibt sich grundsätzlich aus den allgemeinen Strafgesetzen, etwa dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz. Das JGG verändert also nicht den Tatbestand selbst, sondern bestimmt die Rechtsfolgen und den Verfahrensgang für junge Menschen. Bei Heranwachsenden prüft das Gericht nach § 105 JGG, ob die Persönlichkeitsentwicklung noch der eines Jugendlichen entsprach oder ob es sich um eine typische Jugendverfehlung handelte. Trifft das zu, wird Jugendstrafrecht angewandt, andernfalls allgemeines Strafrecht.
Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke. Anders als beim Erwachsenenstrafrecht geht es nicht vorrangig um Vergeltung, sondern darum, weiteren Straftaten vorzubeugen und die persönliche Entwicklung zu fördern. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für alle Beschuldigten die Unschuldsvermutung.
