Worum es geht
Bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden geht es überwiegend um Zivilrecht. Wer durch einen Unfall geschädigt wurde, möchte den entstandenen Schaden ersetzt bekommen. Maßgeblich ist dabei zunächst die Frage der Haftung. Für den Halter eines Kraftfahrzeugs ordnet § 7 StVG eine Gefährdungshaftung an, die unabhängig von einem Verschulden eingreift. Bei der Beteiligung mehrerer Fahrzeuge regelt § 17 StVG, wie die Haftung untereinander verteilt wird und in welchem Umfang eine Mithaftung in Betracht kommt.
Neben der Halterhaftung kann sich ein Anspruch auch aus unerlaubter Handlung ergeben. § 823 BGB begründet eine Schadensersatzpflicht desjenigen, der rechtswidrig und schuldhaft die Rechtsgüter eines anderen verletzt, etwa Eigentum oder Gesundheit. In der Praxis werden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen oft nebeneinander geprüft, um den Schaden möglichst vollständig abzubilden.
Für Geschädigte besonders bedeutsam ist der Direktanspruch gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Nach § 115 VVG kann der Geschädigte seinen Anspruch unmittelbar gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen und ist nicht darauf angewiesen, sich allein an den Schädiger zu halten. Das erleichtert die Durchsetzung erheblich, weil die Versicherung in der Regel zahlungsfähig ist und die Abwicklung organisiert.
