Erst die Akte, dann die Strategie
Am Anfang jedes Mandats steht der Antrag auf Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst die Akte zeigt, was den Ermittlern tatsächlich vorliegt, welche Zeugen es gibt und wie belastbar die Beweise sind. Alles, was vorher über Erfolgsaussichten gesagt wird, ist Spekulation, und seriös ist es nicht.
Bis dahin gilt in aller Regel dasselbe: keine Angaben zur Sache. Das Schweigerecht aus § 136 StPO ist kein Eingeständnis, sondern der Normalfall einer geordneten Verteidigung. Wer früh redet, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, worauf sie treffen wird.

