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Sexualstrafrecht

Vorwurf nach § 176 StGB: sexueller Missbrauch von Kindern

Kaum ein Vorwurf wirkt sich so unmittelbar auf Familie, Beruf und Ruf aus. § 176 StGB ist seit 2021 ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Eine Einstellung gegen Auflagen scheidet damit aus, und genau deshalb entscheidet die frühe Arbeit an der Beweislage.

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Sofort wichtig

Die ersten drei Schritte

  1. 01

    Keine Angaben zur Sache

    Auch nicht gegenüber dem Jugendamt oder der Schule, ohne Abstimmung.

  2. 02

    Keinen Kontakt zum Kind oder zur Familie

    Jede Annäherung kann als Einwirkung gewertet werden und führt zu Haft.

  3. 03

    Sofort Verteidigung einschalten

    Richterliche Vernehmungen finden früh statt. Wer dann nicht vertreten ist, verliert Einfluss.

Was das Gesetz regelt

§ 176 StGB schützt Kinder, also Personen unter 14 Jahren. Erfasst werden sexuelle Handlungen an einem Kind, vor einem Kind und das Bestimmen eines Kindes zu solchen Handlungen. Seit der Reform von 2021 ist die Tat ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.

Daneben stehen Vorschriften für Handlungen ohne Körperkontakt, etwa das Einwirken über Chats oder Bilder, sowie Qualifikationen für besonders schwere Fälle mit deutlich höheren Mindeststrafen.

Auf eine Einwilligung kommt es nicht an. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Kind in solche Handlungen nicht wirksam einwilligen kann.

Die Besonderheit: kindliche Aussagen

Kinder werden regelmäßig richterlich vernommen, häufig per Video und nur einmal. Diese Vernehmung ersetzt später die Aussage in der Hauptverhandlung. Wer zu diesem Zeitpunkt keinen Verteidiger hat, verliert die einzige Gelegenheit, Fragen stellen zu lassen.

Aussagepsychologisch kommt es darauf an, wie die Aussage entstanden ist: Wer hat zuerst mit dem Kind gesprochen, wurde suggestiv gefragt, gab es Konflikte zwischen den Erwachsenen im Umfeld, etwa in einem Sorgerechtsstreit?

Diese Fragen zu stellen ist kein Angriff auf das Kind, sondern Aufgabe der Verteidigung. Gerichte stützen sich in solchen Verfahren regelmäßig auf Sachverständige, deren Gutachten ebenfalls überprüfbar sind.

Verbrechen: Welche Wege bleiben

Weil es sich um ein Verbrechen handelt, sind eine Einstellung gegen Auflagen und ein Strafbefehl ausgeschlossen. Bleibt der Vorwurf bestehen, führt der Weg in die Hauptverhandlung.

Die Verteidigung setzt deshalb noch früher an: an der Frage, ob der Anfangsverdacht trägt, ob die Aussage belastbar ist und ob eine Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO erreichbar ist.

Bei jungen Beschuldigten kommt das Jugendstrafrecht in Betracht, das eigene Maßstäbe und Sanktionen kennt. Auch das gehört früh geprüft.

Was im Umfeld passiert

Parallel zum Strafverfahren laufen oft weitere Verfahren: Das Jugendamt wird eingeschaltet, im Familienrecht geht es um Umgang und Sorge, der Arbeitgeber stellt Fragen.

Was Sie dort sagen, kann im Strafverfahren verwertet werden. Deshalb sollte jede Erklärung gegenüber Behörden, Schule oder Arbeitgeber vorher abgestimmt sein.

Umgekehrt gilt: Ein Rückzug ohne Erklärung schadet im familienrechtlichen Verfahren. Beide Stränge gehören zusammen gedacht, nicht nacheinander.

Was am Ende droht: Strafzumessung und Bewährung

Die Mindeststrafe von einem Jahr bedeutet nicht automatisch Haft. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden, bei Strafen über einem Jahr allerdings nur, wenn besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB).

Genau um diese besonderen Umstände geht es dann: das bisherige Leben, das Verhalten im Verfahren, eine begonnene Therapie, soziale und berufliche Bindungen. Sie müssen belegt werden, nicht behauptet.

Kommt es zur Bewährung, folgen regelmäßig Weisungen und Auflagen. Welche das sind, lässt sich beeinflussen, wenn man sie vorbereitet statt abwartet.

Rechtsanwalt Christian Kopitzsch, Strafverteidiger in Berlin

Geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Strafverteidiger in Berlin, im Notfall rund um die Uhr erreichbar.

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FAQ

Häufige Fragen zum Vorwurf nach § 176 StGB

Kann das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt werden?

Nein. Seit 2021 ist § 176 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO und ein Strafbefehl sind ausgeschlossen. Möglich bleibt die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.

Das Kind wurde bereits vernommen. Kann ich noch etwas tun?

Ja, aber es eilt. Die richterliche Vernehmung ersetzt oft die Aussage in der Hauptverhandlung. Umso wichtiger ist die Prüfung, wie die Vernehmung geführt wurde, wie die Aussage entstanden ist und ob ein aussagepsychologisches Gutachten angezeigt ist.

Der Vorwurf kommt aus einem Sorgerechtsstreit. Spielt das eine Rolle?

Ja. Konflikte im Umfeld gehören zur Entstehungsgeschichte einer Aussage und werden aussagepsychologisch berücksichtigt. Das entkräftet einen Vorwurf nicht automatisch, ist aber ein Punkt, der in der Akte belegt werden muss.

Muss ich mit Untersuchungshaft rechnen?

Bei Verbrechensvorwürfen wird sie geprüft. Häufigster Haftgrund ist die Verdunkelungsgefahr, die oft erst durch eigenes Verhalten entsteht, etwa durch Kontaktaufnahme zur Familie. Feste soziale Bindungen und ein Arbeitsplatz sprechen dagegen und sollten früh dargelegt werden.

Was sage ich dem Jugendamt?

Nichts zur Sache ohne Abstimmung. Erklärungen gegenüber Jugendamt, Schule oder Arbeitgeber können im Strafverfahren verwertet werden. Gleichzeitig darf das familienrechtliche Verfahren nicht unbearbeitet bleiben, beides gehört koordiniert.

Wie diskret läuft das Verfahren?

Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich, Post kann an meine Kanzleianschrift gehen. In einer Hauptverhandlung kann die Öffentlichkeit in Verfahren dieser Art ausgeschlossen werden.

Kommt bei jungen Beschuldigten Jugendstrafrecht in Betracht?

Bei Jugendlichen ja, bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren kommt es auf den Entwicklungsstand und die Tat an. Das Jugendstrafrecht kennt eigene Sanktionen und andere Maßstäbe, deshalb sollte diese Frage früh geklärt werden.

Was passiert mit dem Umgang zu meinen eigenen Kindern?

Darüber entscheidet nicht das Strafgericht, sondern das Familiengericht, häufig schon während des Ermittlungsverfahrens. Beide Verfahren beeinflussen sich, weil Äußerungen aus dem einen im anderen landen können. Sie gehören deshalb koordiniert.

Vorwurf nach § 176 StGB? Sprechen Sie mit mir, bevor Sie irgendwo etwas erklären.

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