Worum es geht & Tatbestände
Das Verkehrsstrafrecht erfasst diejenigen Verkehrsverstöße, die nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sondern als Straftat im Strafgesetzbuch oder im Straßenverkehrsgesetz geregelt sind. Hier geht es nicht mehr um ein bloßes Bußgeld, sondern um ein Strafverfahren mit der Möglichkeit einer Geld- oder Freiheitsstrafe und eines Eintrags ins Führungszeugnis.
Zu den zentralen Tatbeständen zählen die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, etwa durch riskantes Fahren unter Alkoholeinfluss mit konkreter Gefahr für andere, sowie gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315b StGB. Hinzu kommen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, also die Fahrerflucht nach § 142 StGB, und das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.
Bei Alkohol am Steuer ist die Promillegrenze entscheidend. Eine relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab 0,3 Promille vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder ein Unfall hinzutreten. Ab 1,1 Promille wird unwiderlegbar von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen, sodass es auf weitere Anzeichen nicht mehr ankommt. Davon zu unterscheiden ist die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, die bei 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen greift.
