Zwei Verfahren laufen parallel, und beide können den Führerschein kosten
Das Strafgericht kann die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Mit der Entziehung setzt das Gericht zugleich eine Sperrfrist fest (§ 69a StGB), in der Ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Sie beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, in besonderen Fällen kann sie für immer angeordnet werden.
Daneben prüft die Fahrerlaubnisbehörde, in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Ihre Fahreignung nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung. Dieses Verfahren ist verwaltungsrechtlich und läuft unabhängig vom Strafverfahren weiter, auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird.
Wer nur auf das Strafverfahren schaut, verliert den Führerschein deshalb manchmal über die zweite Schiene. Beide Verfahren gehören von Anfang an zusammen gedacht.
