Tatbestand & Strafbarkeit
Das Wirtschaftsstrafrecht erfasst Straftaten, die im Zusammenhang mit unternehmerischem oder geschäftlichem Handeln begangen werden. Es handelt sich nicht um ein in sich geschlossenes Gesetzbuch, sondern um ein Bündel von Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch und aus zahlreichen Nebengesetzen. Im Mittelpunkt stehen häufig der Betrug nach § 263 StGB, bei dem durch Täuschung ein Vermögensschaden verursacht wird, und die Untreue nach § 266 StGB, die eine Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten voraussetzt, etwa bei Geschäftsführern oder Verwaltern fremden Vermögens.
Eine zentrale Rolle spielen außerdem steuerliche und gesellschaftsrechtliche Pflichten. Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO greift, wenn Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder pflichtwidrig Angaben unterbleiben. Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO betrifft die nicht rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags, während die Insolvenzdelikte des Bankrotts nach den §§ 283 ff. StGB das Verhalten in der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens unter Strafe stellen.
Weitere typische Vorwürfe sind die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB, die Geldwäsche nach § 261 StGB sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, insbesondere das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB. Ob eine Strafbarkeit tatsächlich vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Solange kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, gilt für jede beschuldigte Person die Unschuldsvermutung.
