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Sexualstrafrecht

§ 184b StGB: Was nach der Durchsuchung zählt

Verfahren wegen kinderpornografischer Inhalte beginnen fast nie mit einer Anzeige, sondern morgens an der Wohnungstür. Geräte sind weg, die Auswertung dauert Monate, und die Unsicherheit ist groß. Seit dem 28. Juni 2024 hat sich die rechtliche Ausgangslage spürbar verändert.

Absolute DiskretionErfahrung mit GeräteauswertungEinstellung früh prüfen24 Stunden erreichbar

Sofort wichtig

Nach der Durchsuchung

  1. 01

    Keine PIN herausgeben

    Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber nicht mitwirken. Passwörter bleiben bei Ihnen.

  2. 02

    Beschlagnahme widersprechen

    Und ein Verzeichnis der mitgenommenen Geräte verlangen. Das hält die Überprüfung offen.

  3. 03

    Nichts löschen, nichts erklären

    Löschen begründet neue Vorwürfe. Erklärungen ohne Akte schaffen Anknüpfungspunkte.

Was sich am 28. Juni 2024 geändert hat

Seit dem 28. Juni 2024 liegt die Mindeststrafe für die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte bei sechs Monaten und für Besitz und Erwerb bei drei Monaten. Zuvor galt seit 2021 jeweils ein Jahr.

Damit ist die Tat wieder ein Vergehen und kein Verbrechen. Das ist der entscheidende Unterschied: Eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO und ein Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung kommen wieder in Betracht, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Läuft Ihr Verfahren schon länger, lohnt der Blick darauf, welche Gesetzesfassung anzuwenden ist. Gerade in Altfällen ergeben sich daraus Spielräume, die vorher nicht bestanden.

Wie diese Verfahren entstehen

Am Anfang steht häufig ein Hinweis eines Plattformbetreibers, der auffällige Dateien automatisiert meldet. Über internationale Meldewege landet der Hinweis bei deutschen Ermittlungsbehörden und führt zur Durchsuchung.

Dass eine Datei auf einem Gerät gefunden wird, sagt für sich genommen noch nichts über Vorsatz, Kenntnis oder Zugriff. Gerade in Chatgruppen landen Dateien ungefragt im Speicher, oft durch automatische Downloads.

Genau diese Fragen entscheiden das Verfahren: Wer hatte Zugriff auf das Gerät, wurde die Datei geöffnet, gab es eine Weitergabe, und lässt sich überhaupt feststellen, wann und wie sie dorthin kam?

Die Auswertung und ihre Dauer

Zwischen Durchsuchung und Ergebnis liegen häufig mehrere Monate. Diese Zeit ist unangenehm, aber wichtig: Sie ist der Zeitraum, in dem Akteneinsicht beantragt und die Verteidigung aufgebaut wird.

Sinnvoll ist in dieser Phase auch die Frage, ob Geräte vorzeitig zurückgegeben werden können, insbesondere wenn beruflich genutzte Rechner betroffen sind.

Wer die Zeit ungenutzt verstreichen lässt, verhandelt später aus einer schlechteren Position, weil die Staatsanwaltschaft ihre Bewertung dann bereits abgeschlossen hat.

Berufliche Folgen mitdenken

Neben der Strafe stehen oft die beruflichen Folgen im Vordergrund, besonders in pädagogischen, medizinischen und pflegerischen Berufen. Dort spielt das erweiterte Führungszeugnis eine Rolle.

Auch beamtenrechtliche und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen sind möglich. Welche Folgen drohen, hängt weniger vom Vorwurf als vom Ausgang des Verfahrens ab.

Deshalb ist die Einstellung des Verfahrens nicht nur juristisch das beste Ergebnis, sondern häufig auch das einzige, das die berufliche Existenz erhält.

Einziehung, Prognose und was Sie selbst tun können

Neben der Strafe steht die Einziehung im Raum: Geräte, auf denen inkriminierte Dateien gefunden wurden, können dauerhaft eingezogen werden. Ob das den ganzen Rechner betrifft oder nur einzelne Datenträger, lohnt den Streit.

Für die Strafzumessung spielt außerdem die Prognose eine Rolle. Eine therapeutische Anbindung, begonnen aus eigenem Antrieb und dokumentiert, wirkt anders als eine, die erst das Gericht anordnet.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Wer damit erst nach der Anklage beginnt, kann den Effekt in der Hauptverhandlung kaum noch nutzen.

Rechtsanwalt Christian Kopitzsch, Strafverteidiger in Berlin

Geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Strafverteidiger in Berlin, im Notfall rund um die Uhr erreichbar.

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FAQ

Häufige Fragen zu Verfahren nach § 184b StGB

Was gilt seit dem 28. Juni 2024?

Die Mindeststrafen wurden abgesenkt: sechs Monate für die Verbreitung, drei Monate für Besitz und Erwerb. Damit ist die Tat wieder ein Vergehen. Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO und Strafbefehl ohne öffentliche Verhandlung sind dadurch wieder möglich.

Muss ich mein Handy entsperren?

Nein. Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber nicht daran mitwirken. PIN und Passwörter müssen Sie nicht herausgeben. Eine einmal erteilte Entsperrung lässt sich nicht zurücknehmen.

Die Datei kam ungefragt in einer Chatgruppe. Bin ich strafbar?

Nicht ohne Weiteres. Strafbar ist der vorsätzliche Besitz oder Erwerb. Automatische Downloads in Gruppenchats, fehlende Kenntnis und fehlender Zugriff sind reale Verteidigungsansätze, die sich aber nur anhand der Auswertung belegen lassen.

Wie lange dauert die Auswertung der Geräte?

Häufig mehrere Monate, bei großen Datenmengen länger. In dieser Zeit sollte die Verteidigung Akteneinsicht nehmen und den weiteren Gang mit der Staatsanwaltschaft klären, statt auf das Ergebnis zu warten.

Bekomme ich meine Geräte zurück?

Nach Abschluss der Auswertung häufig ja, soweit sie nicht eingezogen werden. Bei beruflich genutzten Geräten lohnt sich ein früher Antrag, teilweise verbunden mit dem Angebot einer Spiegelung der Daten.

Erfährt mein Arbeitgeber davon?

Im Ermittlungsverfahren in der Regel nicht. Kritisch wird es bei einer Verurteilung, insbesondere wenn ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird. Auch deshalb ist die Erledigung im Ermittlungsverfahren das wichtigste Ziel.

Werden meine Geräte eingezogen?

Möglich ist es. Datenträger mit inkriminierten Dateien können dauerhaft eingezogen werden. Ob das ganze Gerät betroffen ist oder nur einzelne Träger, ist häufig streitig und lohnt den Einwand, gerade bei beruflich genutzter Technik.

Hilft eine Therapie im Verfahren?

Sie kann sich auf die Prognose und damit auf die Strafzumessung auswirken, besonders wenn sie aus eigenem Antrieb begonnen und dokumentiert wurde. Wer erst nach der Anklage beginnt, kann diesen Effekt kaum noch nutzen.

Durchsuchung wegen § 184b StGB? Rufen Sie an, bevor Sie etwas erklären.

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