Was sich am 28. Juni 2024 geändert hat
Seit dem 28. Juni 2024 liegt die Mindeststrafe für die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte bei sechs Monaten und für Besitz und Erwerb bei drei Monaten. Zuvor galt seit 2021 jeweils ein Jahr.
Damit ist die Tat wieder ein Vergehen und kein Verbrechen. Das ist der entscheidende Unterschied: Eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO und ein Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung kommen wieder in Betracht, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Läuft Ihr Verfahren schon länger, lohnt der Blick darauf, welche Gesetzesfassung anzuwenden ist. Gerade in Altfällen ergeben sich daraus Spielräume, die vorher nicht bestanden.
