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Strafrecht

Strafvollstreckung & Strafvollzug

Strafvollstreckungsverfahren und Fragen zum Strafvollzug benötigen spezialisierte Beratung. Rechte in Haft sind oft nicht bekannt, lassen sich aber effektiv durchsetzen.

Häftlingsrechte schützenVollstreckung prüfenEntlassungsvorbereitungRechtsbeschwerde

Wann handeln

Wann Sie sofort handeln sollten

In Strafvollzug und Vollstreckung entstehen oft Fragen. Diese Situationen sind kritisch:

Haftbeschwerde

Sie möchten Beschwerde gegen die Haftbedingungen einlegen.

Haftzeit

Die Haftzeit wird verlängert oder sollte reduziert werden.

Verlegung in andere JVA

Sie sollen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden.

Vollzugsplan-Anträge

Anträge zu Arbeit, Ausbildung oder Lockerungen im Vollzug.

Haftentlassung vorbereiten

Vorbereitung auf die Entlassung und Begleitung danach.

Vollstreckungsabschlag

Anfragen wegen Anrechnung der Untersuchungshaft oder Vollzugslockerung.

Im Detail

Strafvollstreckung & Strafvollzug: das Wichtigste im Überblick

Worum es geht

Die Strafvollstreckung schließt sich an ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren an. Sie betrifft nicht mehr die Frage, ob jemand schuldig ist, sondern wie eine bereits festgestellte Strafe umgesetzt wird. Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung ist die Rechtskraft des Urteils. Das bedeutet, dass keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können oder die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Erst dann darf eine Geld- oder Freiheitsstrafe vollstreckt werden.

Zuständige Vollstreckungsbehörde ist in der Regel die Staatsanwaltschaft. Sie veranlasst die Umsetzung der im Urteil festgelegten Rechtsfolgen, etwa die Einziehung der Geldstrafe oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe. Auch in diesem Abschnitt haben Verurteilte Rechte. Sie können Anträge stellen, Rechtsbehelfe gegen einzelne Maßnahmen einlegen und sich anwaltlich vertreten lassen.

Über bestimmte gerichtliche Entscheidungen in der Vollstreckung wacht die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Sie entscheidet beispielsweise über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung oder über Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug. Damit ist auch nach dem Urteil sichergestellt, dass wesentliche Entscheidungen von einem unabhängigen Gericht und nicht allein von der Vollstreckungsbehörde getroffen werden.

Strafen & Strafrahmen

In der Vollstreckung geht es um die konkrete Ausgestaltung der bereits verhängten Strafe. Bei einer Freiheitsstrafe stellt sich häufig die Frage, ob der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Nach § 57 StGB ist die Aussetzung des Strafrestes möglich, in der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln, unter besonderen Voraussetzungen auch früher. Entscheidend sind dabei vor allem die Sozialprognose und das Verhalten im Vollzug.

Für die lebenslange Freiheitsstrafe gilt § 57a StGB. Hier kommt eine Aussetzung des Strafrestes grundsätzlich erst nach fünfzehn Jahren in Betracht, sofern nicht die besondere Schwere der Schuld eine weitere Vollstreckung gebietet und eine günstige Prognose besteht. Wurde bereits im Urteil eine Strafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, betrifft die Vollstreckung vor allem die Einhaltung von Auflagen und Weisungen während der Bewährungszeit.

Auch bei der Geldstrafe gibt es Spielräume. Kann eine Geldstrafe nicht in einem Betrag aufgebracht werden, kommen nach § 459e StPO und den ergänzenden Vorschriften Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung in Betracht. Wird die Geldstrafe gar nicht gezahlt, droht ersatzweise die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Häufig lässt sich diese durch rechtzeitige Anträge auf Ratenzahlung oder durch freie Arbeit abwenden, was von den landesrechtlichen Regelungen abhängt.

Ablauf des Verfahrens

Das Vollstreckungsverfahren beginnt, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde leitet die erforderlichen Schritte ein. Bei einer Geldstrafe ergeht eine Zahlungsaufforderung, bei einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe eine Ladung zum Strafantritt. Verurteilte sollten solche Schreiben ernst nehmen und Fristen beachten, da ein unentschuldigtes Fernbleiben weitere Maßnahmen nach sich ziehen kann.

Im Verlauf des Vollzugs können verschiedene Anträge gestellt werden. Dazu gehören der Antrag auf Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB oder § 57a StGB, Anträge auf Zahlungserleichterungen oder, bei einer Suchtproblematik im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie nach § 35 BtMG. Über solche Anträge entscheidet je nach Gegenstand die Vollstreckungsbehörde oder die Strafvollstreckungskammer.

Nach der Entlassung ist häufig die Führungsaufsicht von Bedeutung. Sie dient der Betreuung und Kontrolle und kann mit Weisungen verbunden sein. Als außerordentlicher Weg besteht zudem die Möglichkeit eines Gnadengesuchs, mit dem um einen Gnadenerweis nachgesucht wird. Ein solches Gesuch ist kein Rechtsmittel und begründet keinen Anspruch, sondern liegt im Ermessen der zuständigen Gnadenbehörde.

Verteidigung & typische Fehler

Auch in der Strafvollstreckung kann anwaltliche Unterstützung wesentlich sein. Sie zielt darauf, die Belastungen der Vollstreckung im rechtlich zulässigen Rahmen zu mildern. Dazu gehört, frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB zu prüfen, eine günstige Prognose vorzubereiten und gegenüber der Strafvollstreckungskammer fundiert vorzutragen. Bei Suchterkrankungen kann der Weg über § 35 BtMG, also Therapie statt weiterer Strafvollstreckung, ein sinnvoller Ansatz sein.

Ein verbreiteter Fehler ist, Schreiben der Vollstreckungsbehörde zu ignorieren oder Zahlungsaufforderungen unbeantwortet zu lassen. Wer eine Geldstrafe nicht aufbringen kann, sollte nicht abwarten, sondern rechtzeitig Zahlungserleichterungen nach § 459e StPO beantragen, um eine Ersatzfreiheitsstrafe möglichst zu vermeiden. Ebenso nachteilig ist es, eine Ladung zum Strafantritt zu missachten, weil dies zusätzliche Maßnahmen auslösen kann.

Während einer Bewährung nach § 56 StGB oder im Rahmen der Führungsaufsicht sollten Auflagen und Weisungen ernst genommen werden, da Verstöße erhebliche Folgen haben können. Diese Ausführungen sind allgemeine Informationen und keine Beratung für den Einzelfall. Ob ein Antrag Erfolg hat, hängt von vielen Umständen ab und lässt sich nicht im Voraus zusichern. Wer seine Möglichkeiten frühzeitig prüfen lässt, kann jedoch die in der Vollstreckung vorgesehenen Wege gezielt nutzen.

Leistungen

So unterstütze ich Sie

Häftlingsberatung

Beratung zu Ihren Rechten und Pflichten während der Haft.

Haftbeschwerde einreichen

Einreichung formaler Beschwerden gegen Haftbedingungen.

Vollzugsplan-Anträge

Unterstützung bei Anträgen zu Arbeit, Ausbildung und Lockerungen.

Entlassungsvorbereitung

Hilfe bei der Vorbereitung auf die Entlassung und das Leben danach.

Rechtsmittel

Einlegung von Revisionen und Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen.

Nachbetreuung

Unterstützung bei der Resozialisierung nach der Entlassung.

Warum jetzt

Warum schnell handeln zählt

Viele Inhaftierte kennen ihre Rechte nicht und erleiden unnötige Einschränkungen. Professionelle Vertretung kann Haftbedingungen verbessern, Anrechnungen durchsetzen und den Übergang in die Freiheit unterstützen. Jede Beschwerde zählt.

Rechtsanwalt Christian Kopitzsch, Strafverteidiger in Berlin

Geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Strafverteidiger in Berlin, im Notfall rund um die Uhr erreichbar.

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FAQ

Häufige Fragen, Strafvollstreckung & Strafvollzug

Wie wird die Untersuchungshaft angerechnet?

In der Regel wird Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

Kann ich gegen Haftbedingungen Beschwerde einlegen?

Ja, das ist ein wichtiges Recht. Wir helfen mit formalen Beschwerden.

Wann ist eine vorzeitige Entlassung möglich?

Das ist unterschiedlich, häufig ab zwei Dritteln der Strafe möglich.

Kann ich während der Haft eine Ausbildung machen?

Ja, das ist oft möglich. Wir helfen mit den entsprechenden Anträgen.

Was ist eine Vollzugslockerung?

Ein gradueller Übergang mit Ausgängen und Außenbeschäftigung.

Kann ich gegen eine Verlegung Beschwerde einlegen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können begründete Beschwerden Erfolg haben.

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