Worum es geht
Die Strafvollstreckung schließt sich an ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren an. Sie betrifft nicht mehr die Frage, ob jemand schuldig ist, sondern wie eine bereits festgestellte Strafe umgesetzt wird. Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung ist die Rechtskraft des Urteils. Das bedeutet, dass keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können oder die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Erst dann darf eine Geld- oder Freiheitsstrafe vollstreckt werden.
Zuständige Vollstreckungsbehörde ist in der Regel die Staatsanwaltschaft. Sie veranlasst die Umsetzung der im Urteil festgelegten Rechtsfolgen, etwa die Einziehung der Geldstrafe oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe. Auch in diesem Abschnitt haben Verurteilte Rechte. Sie können Anträge stellen, Rechtsbehelfe gegen einzelne Maßnahmen einlegen und sich anwaltlich vertreten lassen.
Über bestimmte gerichtliche Entscheidungen in der Vollstreckung wacht die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Sie entscheidet beispielsweise über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung oder über Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug. Damit ist auch nach dem Urteil sichergestellt, dass wesentliche Entscheidungen von einem unabhängigen Gericht und nicht allein von der Vollstreckungsbehörde getroffen werden.
