Tatbestand & Strafbarkeit
Das Betäubungsmittelstrafrecht erfasst den Umgang mit Stoffen, die in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführt sind. Strafbar ist nach § 29 BtMG insbesondere der Besitz, der Erwerb, der Anbau, die Abgabe, die Veräußerung, das Handeltreiben sowie die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Erlaubnis. Schon der bloße Besitz einer geringen Menge kann den Tatbestand erfüllen, unabhängig davon, ob ein Weiterverkauf beabsichtigt war. Beim Handeltreiben genügt nach der Rechtsprechung bereits jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit.
Eine wichtige und aktuelle Besonderheit betrifft Cannabis. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis weitgehend nicht mehr im BtMG, sondern im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt. Dort gelten eigene Besitz- und Mengengrenzen sowie ein eigener Strafrahmen, der in vielen Bereichen niedriger ausfällt als nach dem BtMG. Für Erwachsene ist der Besitz bestimmter Mengen unter den dort genannten Voraussetzungen nicht mehr strafbar. Andere Betäubungsmittel wie etwa Kokain, Amphetamin, Heroin oder MDMA bleiben dagegen vollständig im BtMG geregelt.
Ob im Einzelfall eine Strafbarkeit greift, hängt von der konkreten Substanz, der Menge, dem Wirkstoffgehalt und der Art des Umgangs ab. Gerade die Abgrenzung zwischen straflosem Eigenkonsum, strafbarem Besitz und dem schwerer wiegenden Handeltreiben ist häufig der entscheidende Punkt eines Verfahrens und sollte sorgfältig geprüft werden.
