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Strafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmitteldelikte sind ernsthafte Vorwürfe mit schweren Strafen. Spezialisierte Verteidigung und Verständnis sind entscheidend.

Engagierte VerteidigungTherapie-IntegrationStrafmilderungZukunftsschutz

Wann handeln

Wann Sie sofort handeln sollten

Betäubungsmitteldelikte haben schwere Konsequenzen. Diese Situationen benötigen sofortige spezialisierte Hilfe:

Besitz

Verdacht auf Besitz von Betäubungsmitteln.

Handel

Vorwurf des Handels oder der Weitergabe von Drogen.

Anbau

Verdacht auf Anbau von Betäubungsmitteln.

Import / Export

Verdacht auf grenzüberschreitenden Schmuggel von Drogen.

Konsum

Sie sind Konsument und benötigen rechtliche Hilfe.

Wiederholte Vorwürfe

Mehrfache Betäubungsmitteldelikte.

Im Detail

Betäubungsmittelstrafrecht: das Wichtigste im Überblick

Tatbestand & Strafbarkeit

Das Betäubungsmittelstrafrecht erfasst den Umgang mit Stoffen, die in den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführt sind. Strafbar ist nach § 29 BtMG insbesondere der Besitz, der Erwerb, der Anbau, die Abgabe, die Veräußerung, das Handeltreiben sowie die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Erlaubnis. Schon der bloße Besitz einer geringen Menge kann den Tatbestand erfüllen, unabhängig davon, ob ein Weiterverkauf beabsichtigt war. Beim Handeltreiben genügt nach der Rechtsprechung bereits jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit.

Eine wichtige und aktuelle Besonderheit betrifft Cannabis. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis weitgehend nicht mehr im BtMG, sondern im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt. Dort gelten eigene Besitz- und Mengengrenzen sowie ein eigener Strafrahmen, der in vielen Bereichen niedriger ausfällt als nach dem BtMG. Für Erwachsene ist der Besitz bestimmter Mengen unter den dort genannten Voraussetzungen nicht mehr strafbar. Andere Betäubungsmittel wie etwa Kokain, Amphetamin, Heroin oder MDMA bleiben dagegen vollständig im BtMG geregelt.

Ob im Einzelfall eine Strafbarkeit greift, hängt von der konkreten Substanz, der Menge, dem Wirkstoffgehalt und der Art des Umgangs ab. Gerade die Abgrenzung zwischen straflosem Eigenkonsum, strafbarem Besitz und dem schwerer wiegenden Handeltreiben ist häufig der entscheidende Punkt eines Verfahrens und sollte sorgfältig geprüft werden.

Strafen & Strafrahmen

Der Grundtatbestand des § 29 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In minder schweren Konstellationen, insbesondere bei kleinen Mengen zum Eigenbedarf, kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen oder das Verfahren unter Auflagen einstellen. Maßgeblich ist dabei vor allem, dass es sich um eine geringe Menge handelt und keine Gefährdung Dritter vorliegt.

Deutlich höhere Strafrahmen gelten, sobald eine sogenannte nicht geringe Menge betroffen ist. Nach § 29a BtMG droht in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, etwa beim Handeltreiben mit oder der Abgabe an Minderjährige. Bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge sieht § 30 BtMG eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Das bandenmäßige oder bewaffnete Handeltreiben mit nicht geringen Mengen nach § 30a BtMG ist als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren ausgestaltet.

Neben der eigentlichen Strafe sind Nebenfolgen zu bedenken. Häufig steht die Fahrerlaubnis im Raum, da die Fahreignungsbehörde auch unabhängig vom Strafverfahren Zweifel an der Eignung prüfen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen kann. Bei betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten eröffnet § 35 BtMG zudem die Möglichkeit, eine Therapie an die Stelle der Strafvollstreckung treten zu lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ablauf des Verfahrens

Ein Verfahren beginnt regelmäßig mit dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, das in der Praxis oft von der Polizei geführt wird. Auslöser sind häufig Kontrollen, Durchsuchungen, Beobachtungen oder Hinweise. In dieser Phase werden Beweise gesichert, etwa sichergestellte Substanzen, Mobiltelefone oder Aufzeichnungen aus einer Telekommunikationsüberwachung. Beschuldigte werden zur Vernehmung geladen oder im Rahmen einer Festnahme mit den Vorwürfen konfrontiert.

Hält die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht für hinreichend, erhebt sie Anklage oder beantragt einen Strafbefehl. Das Gericht prüft die Anklage und eröffnet bei ausreichendem Verdacht das Hauptverfahren. In der Hauptverhandlung werden die Beweise erhoben, Zeugen vernommen und Sachverständige zum Wirkstoffgehalt gehört. Am Ende steht das Urteil, das auf Freispruch, Verurteilung oder, bei entsprechenden Voraussetzungen, auf eine Einstellung hinauslaufen kann.

In jeder Phase stehen dem Beschuldigten zentrale Rechte zu. Dazu gehören das Recht zu schweigen, das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, sowie das Recht, jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen. Über die Verteidigung lässt sich auch Akteneinsicht beantragen, um den genauen Inhalt der Ermittlungen zu kennen, bevor eine inhaltliche Stellungnahme erfolgt.

Verteidigung & typische Fehler

Eine sachgerechte Verteidigung setzt früh an. Ein erster Ansatz ist die genaue Prüfung der Substanz und der Wirkstoffmenge, da die Einordnung als geringe oder nicht geringe Menge über den anwendbaren Strafrahmen entscheidet. Ebenso wird untersucht, ob Durchsuchungen, Sicherstellungen und Überwachungsmaßnahmen rechtmäßig waren, denn Verfahrensfehler können die Verwertbarkeit von Beweisen beeinflussen. Bei einer bestehenden Abhängigkeit kann frühzeitig geprüft werden, ob ein Weg über die Therapie nach § 35 BtMG in Betracht kommt.

Der häufigste und folgenreichste Fehler ist es, sich ohne anwaltlichen Beistand zur Sache zu äußern. Spontane Erklärungen gegenüber der Polizei, vermeintlich entlastende Angaben oder das Benennen weiterer Personen können den Tatverdacht verfestigen und das Verfahren in eine ungünstige Richtung lenken. Sinnvoll ist es, von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen und erst nach Akteneinsicht über die Verteidigung eine durchdachte Stellungnahme abzugeben.

Ebenso problematisch ist es, Beweismittel wie Mobiltelefone freiwillig herauszugeben oder Zugangsdaten preiszugeben, ohne die Folgen zu kennen. Auch Mengen und Konsumgewohnheiten sollten nicht ohne Rücksprache eingeräumt werden. Die folgenden Ausführungen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für jeden Beschuldigten die Unschuldsvermutung.

Leistungen

So unterstütze ich Sie

Rechtsschutz

Umfassender Schutz Ihrer Rechte.

Ermittlungsschutz

Schutz während der polizeilichen Ermittlungen.

Therapievermittlung

Vermittlung zu Therapie und Suchtberatung.

Verhandlung

Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft über Alternativen.

Gerichtsvertretung

Spezialisierte Vertretung vor Gericht.

Strafminderung

Verhandlung über eine möglichst milde Strafe.

Warum jetzt

Warum schnell handeln zählt

Betäubungsmitteldelikte führen zu harten Strafen. Bei einer Suchtproblematik gibt es jedoch Alternativen zur Bestrafung, etwa Therapie statt Freiheitsstrafe. Frühe anwaltliche Einbindung öffnet diese Türen.

Rechtsanwalt Christian Kopitzsch, Strafverteidiger in Berlin

Geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Strafverteidiger in Berlin, im Notfall rund um die Uhr erreichbar.

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FAQ

Häufige Fragen, Betäubungsmittelstrafrecht

Wie schlimm ist Drogenbesitz?

Das hängt von Menge und Art ab, von geringfügig bis schwerwiegend.

Kann ich Therapie statt Strafe bekommen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen („Therapie statt Strafe“). Wir verhandeln dafür.

Wie hoch fällt eine Verurteilung aus?

Unterschiedlich, von einer Geldstrafe bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe.

Kann ich in Therapie gehen statt vor Gericht?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich.

Was ist eine BtM-Therapie?

Eine spezialisierte Therapie für Suchtprobleme, die strafrechtlich anerkannt werden kann.

Wird meine Sucht ernst genommen?

Ja, im modernen Strafrecht wird Suchtproblematik auch bei Gericht berücksichtigt.

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