24 Stunden erreichbar Detmolder Straße 2, 10715 Berlin mail@cko-strafrecht.de Strafrecht & Verkehrsrecht 0176 21501516

Blog

Vorladung als Zeuge: Wann Sie hingehen müssen und wann nicht

Beschuldigte müssen nicht zur Polizei. Bei Zeugen ist es komplizierter, und der Unterschied steht selten in der Ladung.

28. September 20265 Minuten LesezeitVon Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Wer geladen hat, entscheidet

Lädt die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht Sie als Zeugen, müssen Sie erscheinen. Bleiben Sie unentschuldigt fern, drohen ein Ordnungsgeld und im Wiederholungsfall die Vorführung.

Lädt die Polizei, kommt es darauf an: Erfolgt die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft, besteht seit der Reform von 2017 eine Erscheinenspflicht (§ 163 Abs. 3 StPO). Fehlt dieser Auftrag, müssen Sie einer polizeilichen Ladung nicht folgen.

In der Praxis steht der entscheidende Hinweis oft klein im Schreiben oder gar nicht drin. Ein Anruf bei der ladenden Dienststelle klärt das, sollte aber nichts zur Sache betreffen.

Erscheinen heißt nicht aussagen

Auch wer erscheinen muss, muss nicht zu allem etwas sagen. Angehörige eines Beschuldigten haben ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO), etwa Ehepartner, Verlobte, Eltern, Kinder und Geschwister.

Unabhängig davon darf jeder Zeuge die Antwort auf einzelne Fragen verweigern, wenn er sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO). Dieses Recht wird in der Praxis oft übersehen.

Wer davon Gebrauch macht, sollte es nicht spontan tun. Es lohnt sich zu klären, welche Fragen überhaupt kommen und wo die Grenze verläuft.

Wenn aus dem Zeugen ein Beschuldigter wird

Nicht selten ist die Zeugenladung nur der erste Schritt. Ergibt sich im Gespräch ein Verdacht gegen Sie, wechselt die Rolle, und alles, was Sie vorher gesagt haben, bleibt in der Akte.

Typisch ist das bei Verkehrsunfällen, Streitigkeiten unter Nachbarn oder Vorfällen in einer Gruppe. Wer als Zeuge schildert, wie es dazu kam, liefert manchmal genau die Angaben, die den Verdacht begründen.

Ein Hinweis darauf ist, wenn die Fragen auf Ihr eigenes Verhalten zielen statt auf das Geschehen. Spätestens dann sollte das Gespräch enden.

Zeugenbeistand: das unterschätzte Recht

Zeugen dürfen sich eines anwaltlichen Beistands bedienen (§ 68b StPO). Der Beistand darf bei der Vernehmung anwesend sein und eingreifen, wenn Fragen unzulässig werden oder das Auskunftsverweigerungsrecht betroffen ist.

Das ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie selbst am Rande beteiligt waren, wenn zwischen Ihnen und dem Beschuldigten ein Verhältnis besteht oder wenn es um einen belastenden Vorfall geht.

Der Beistand kann außerdem vorab klären, worum es geht, und im Einzelfall Akteneinsicht beantragen. Damit gehen Sie vorbereitet in den Termin, statt sich überraschen zu lassen.

Was Sie konkret tun sollten

Prüfen Sie, wer geladen hat und ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft erwähnt ist. Notieren Sie das Aktenzeichen und den Namen der Dienststelle.

Sagen Sie am Telefon nichts zur Sache, auch nicht kurz zur Einordnung. Solche Gespräche werden in einem Vermerk festgehalten.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in dem Verfahren wirklich nur Zeuge sind, lassen Sie das vorher klären. Diese Frage später zu stellen ist deutlich teurer.

Zeuge in eigener Sache: die häufigste Falle

Besonders heikel sind Konstellationen, in denen Sie selbst beteiligt waren, ohne beschuldigt zu sein: der Streit, bei dem beide Seiten zugeschlagen haben, der Unfall mit ungeklärtem Hergang, die Party, auf der etwas passiert ist.

Formal sind Sie dann Zeuge. Praktisch entscheidet Ihre Aussage darüber, ob die Ermittler den Blick auf Sie richten. Wer in dieser Lage frei erzählt, liefert die Grundlage für ein Verfahren gegen sich selbst.

In solchen Fällen ist das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO das zentrale Recht, und es sollte vorbereitet ausgeübt werden, nicht improvisiert im Vernehmungszimmer.

Was in der Ladung steht und was nicht

Ladungen sind knapp gehalten. Sie nennen Termin, Dienststelle und ein Aktenzeichen, oft aber weder den Beschuldigten noch den konkreten Vorwurf. Manchmal steht dort nur ein Stichwort wie Körperverletzung oder Verkehrsunfall.

Daraus lässt sich nicht ablesen, ob Sie in dem Verfahren wirklich nur Zeuge sind oder ob Ihre Rolle noch offen ist. Auch die Frage, ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt, fehlt häufig.

Beides lässt sich klären, bevor Sie hingehen. Genau dafür ist der Zeugenbeistand da, und dafür ist der Zeitpunkt vor dem Termin der richtige.

Ihr Fall ist kein Lehrbuchfall.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung. Schildern Sie mir kurz Ihre Lage, dann sage ich Ihnen, was in Ihrem Fall zählt.

Rechtsanwalt Christian Kopitzsch, Strafverteidiger in Berlin

Geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Strafverteidiger in Berlin, im Notfall rund um die Uhr erreichbar.

Zur Kanzlei

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich einer Vorladung der Polizei als Zeuge folgen?

Nur, wenn die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 163 Abs. 3 StPO). Ohne diesen Auftrag besteht keine Pflicht zu erscheinen. Bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht müssen Sie dagegen kommen.

Was passiert, wenn ich nicht erscheine?

Bei bestehender Pflicht drohen Ordnungsgeld, die Kosten des ausgefallenen Termins und im Wiederholungsfall die zwangsweise Vorführung. Wer verhindert ist, sollte sich rechtzeitig und nachweisbar entschuldigen.

Darf ich als Zeuge die Aussage verweigern?

Angehörige des Beschuldigten dürfen das umfassend (§ 52 StPO). Alle anderen dürfen einzelne Fragen nicht beantworten, wenn sie sich damit selbst oder einen Angehörigen belasten würden (§ 55 StPO).

Kann ich einen Anwalt mitnehmen?

Ja. Zeugen haben das Recht auf einen anwaltlichen Beistand, der bei der Vernehmung anwesend sein darf (§ 68b StPO). Das ist vor allem sinnvoll, wenn Sie am Rande selbst betroffen sein könnten.

24 h NotrufKontakt
Website & KI-Sichtbarkeit vonClieni Media